Allgemeines
A. Im Text verwendete Abkürzungen
- Harass (Verein)
- Generalversammlung (GV)
- Vorstand des Vereins (VS)
- Radball (RB)
- Kunstrad (KR)
B. Im Text Verwendete Bezeichnungen
Der Einfachheit halber werden alle Stellen und Personen in der männlichen Form bezeichnet. Diese Bezeichnung betreffen Männer und Frauen.
C. Amtsdauer
Die empfohlene Amtsdauer beträgt mindestens 3 Jahre. Die Wahl des VS erfolgt jedoch jährlich.
1. NAME UND SITZ
Art. 1.1
Der Harass ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB.
Art. 1.2
Rechtsdomizil des Vereins ist die Gemeinde Winterthur ZH.
2. ZWECK DES VEREINS
Art. 2.1
Der Verein dient als Unterstützung für den Hallenradsport wie RB und KR.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2.2
Der Verein ist selbstständig und hat keinen übergeordneten Verein.
3. VEREINSSTRUKTUR
Art. 3.1
Der Verein hat keine Untersektionen am Tag der Gründung.
Art. 3.2
Der Verein kann Untersektionen erhalten durch Antrag vom/beim VS, welcher diese dann an der GV zur Abstimmung bringen muss. Die Versammlung entscheidet.
Art. 3.3
Die Untersektionen sind automatisch dem Vorstand des Vereins unterstellt und müssen einen eigenen Kassier stellen um die eigene Kasse zu verwalten.
Art. 3.4
Im Falle dass dem Verein eine Untersektion angehängt wird, haftet der Verein in Sachen Finanzen für die Untersektion. Die Untersektion gibt dem Verein zugleich das Mitbestimmungsrecht an der GV der Untersektion.
4. MITGLIEDSCHAFT UND ERNENNUNGEN
Art. 4.1
Der Verein und seine Untersektionen umfassen folgende Mitgliederkategorien:
– Einzelmitglied
– Familien
– Jugend
– Studenten
– Gönner
– Ehrenmitglieder
– Vereine
Art. 4.2
Als Mitglied kann aufgenommen werden, wer die Obligatorische Schulpflicht erfüllt.
Für die Kategorie Jugend gilt das Mindestalter von 14 Jahren.
Für die Kategorie Einzelmitglied gilt das Mindestalter von 18 Jahren.
Art. 4.3
Familien werden wie folgt definiert: 2 Personen und mind. 1 Kind unter 18 Jahren welche im gleichen Haushalt leben. Kinder ab 18 Jahren werden als Einzelmitglied betrachtet.
Art. 4.4
Eintritte als Mitglied sind an der GV zu genehmigen.
Der Übertritt in andere Mitgliederkategorien kann jederzeit erfolgen.
Art. 4.5
Mitglieder, die der Verpflichtung gegenüber des Vereins nicht erfüllen, können durch die GV ausgeschlossen werden.
Art. 4.6
Mitglieder welche die Statuten und Regeln des Vereins vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzen, können per sofort ausgeschlossen werden.
Art. 4.7
Ein Mitglied verpflichtet sich, die vom Verein durchgeführten Veranstaltungen im Bereich seiner Möglichkeiten zu unterstützen oder diesbezüglich zu beraten.
Art. 4.8
Alle Ehrenmitglieder werden vom VS vorgeschlagen und durch die GV bestimmt.
Art. 4.9
Gönner kann werden, wer sich für den Hallenradsport interessiert, jedoch nicht aktiv am Vereinsleben teilnehmen will/kann.
Art. 4.10
Als Student kann im Verein aufgenommen werden, wer eine Universität, Fachhochschule, höhere Fachschule oder ähnliches im Vollzeitstudium besucht. Das Mindestalter für die Kategorie Studenten beträgt 18 Jahre.
5. ORGANE
Art. 5.1
Die Organe des Vereins sind:
– Generalversammlung (GV)
– Vorstand (VS)
– Mitgliederkonferenz (MK)
– Revisoren (REV)
Generalversammlung
Art. 5.2
Die GV ist das oberste Organ des Vereins und findet im Frühling statt.
Sie setzt sich zusammen aus den:
mit Stimmrecht:
- Einzelmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Familien (1 Stimme)
- Vereine
- Studenten
ohne Stimmrecht:
- Jugend
- Gönner (Ausnahme: siehe Besonderes)
Besonderes:
Für Genehmigungen von Finanzanträgen des Kaders verfügen Gönner über das Stimmrecht an der GV. Für alle weiteren Belange der GV haben Gönner jedoch kein Stimmrecht.
Art. 5.3
Der GV obliegen folgende Geschäfte:
– Wahl der Stimmenzähler
– Genehmigung des Protokolls der letzten GV
– Mutationen
– Abnahme des Jahresberichtes des Vereins
– Abnahme der Jahresrechnung des Vereins
– Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
– Genehmigung ausserordentlicher Ausgabenkompetenzen
– Genehmigung des Budgets
– Wahl des Präsidenten
– Wahl des übrigen Vorstandes
– Ehrungen
– Statutenrevisionen
– Fusionen und Untersektionen
– Vereinsauflösung
Art. 5.4
Anträge für die Traktandenliste der GV sind mindestens 30 Tage vorher schriftlich beim VS einzureichen.
Art. 5.5
Die Einladung der GV erfolgt schriftlich durch den VS mit Bekanntgabe der Traktanden. Diese hat mindestens 20 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Art. 5.6
Sämtliche Stimmberechtigte haben das Recht Anträge zu stellen.
Art. 5.7
Über Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden. Eine geheime Abstimmung oder Wahl kann von einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt werden.
Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statuten, Fusionen, Untersektionen und Auflösung entscheidet das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Bei Stimmengleichheit gilt das Geschäft als abgelehnt.
Mitgliederkonferenz
Art. 5.8
Die Mitgliederkonferenz dient für die Koordination und Organisation von Großereignissen. Die Mitgliederkonferenz muss nicht zwingend stattfinden, ist aber berechtigt Beschlüsse zu treffen.
Damit die Mitgliederkonferenz beschlussfähig ist, muss mindestens die Hälfte des VS anwesend sein.
Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
Art. 5.9
Die Mitgliederkonferenz kann nur vom VS einberufen werden und betrifft ausschliesslich Mitglieder und den VS.
Die Einladung muss 10 Tage vorher erfolgen mit der Bekanntgabe der Traktanden.
Vorstand
Art. 5.10
Die VS-Mitglieder sind Mitglieder des Vereins. Der VS setzt sich im Minimum zusammen aus:
– Präsident
– Kassier
– Aktuar/Beisitzer
Der VS Organisiert sich selber.
Art. 5.11
Die Obliegenheiten des VS sind:
– allgemeine Leitung des Vereins gemäss Statuten und Reglementen
– Vertretung nach Aussen
– Erstellen der Organigramme und Reglemente
– Koordination aller Veranstaltungen
– Förderung des Sportes
Art. 5.12
Der VS versammelt sich, wenn es der Präsident oder die Mehrheit der VS-Mitglieder als notwendig erachten. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Traktanden mindesten 5 Tage im Voraus.
Die in dieser Weise einberufene VS-Sitzung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit des VS anwesend ist.
Art. 5.13
Der Präsident zeichnet zu zweien mit dem Aktuar oder Kassier rechtsverbindlich.
Für Wertschriftanlagen und Transaktionen ab CHF 5‘000 zeichnet der Präsident und der Kassier zu zweien. Für Kasse, Postcheck und Bankkontokorrent hat der Kassier Einzelunterschrift.
Revisoren
Art. 5.14
Die Revisoren Kommission umfasst 2 Personen. Sie bestimmen ihren Obmann selber.
Art. 5.15
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und Bilanz des Vereins, allfällige Fonds, Kassen von Kommissionen und Abrechnungen von Festanlässen. Sie erstatten der GV einen schriftlichen Bericht und stellen entsprechende Anträge an die GV.
6. VERWALTUNG
Art. 6.1
Über alle GV, Mitgliederkonferenzen und Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen.
Art. 6.2
Der Verein unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Aktenstücke und Gegenstände.
Sämtliche Protokolle, Jahresberichte, Kassenbücher und Festabrechnungen sind im Archiv aufzubewahren.
7. FINANZEN
Art. 7.1
Das Vereinsjahr schließt jeweils am 31.12.
Art. 7.2
Die Einnahmen des Vereins bestehen insbesondere aus:
– Mitgliederbeiträge
– Erträge des Vereinsvermögens
– Aktivitäten
– Erträge aus Veranstaltungen
Art. 7.3
Die Ausgaben des Vereins bestehen insbesondere aus:
– Anschaffungen für die Ausübung des Zweckes
– Verwaltungskosten (zum Beispiel: Porto, Couverts)
– weitere durch die GV oder den VS beschlossene Ausgaben
– einer ausserordentlichen Ausgabekompetenz ausserhalb des Budgets
Art. 7.4
Die Art und Höhe der Mitgliederbeiträge setzt sich gemäss GV-Beschluss zusammen.
Art. 7.5
Von der Beitragspflicht gegenüber dem Verein sind ganz oder teilweise ausgenommen:
– Ehrenmitglieder
– VS-Mitglieder
Art. 7.6
Das Vereinsvermögen darf nur in guten schweizerischen Vermögenswerten (ausgenommen Aktien) angelegt werden. Der VS bezeichnet die Stelle, bei der die Wertschriften deponiert und die zu Geschäftsförderung nicht notwendigen Gelder zinstragend anzulegen sind.
Art. 7.7
Der Verein kann für bestimmte Zwecke Fonds errichten. Über die Einrichtung, Verwaltung und Aufhebung beschließt die GV.
Art. 7.8
Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Die Mitglieder haften mit dem allenfalls noch ausstehenden Mitgliederbeitrag. Eine weitergehende persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen strafbarer Handlungen.
8. REVISONS- UND VOLLZUGSBESTIMMUNGEN
Art. 8.1
Änderungen einzelner Artikel der Statuten können nur an der GV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden.
Abänderungen der Art. 5,6,7 und 46 müssen auch durch die von einer Änderung betroffenen Untersektion genehmigt werden.
Art. 8.2
Eine Totalrevision der Statuten kann nur durch die GV mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Art. 8.3
Für alle Fälle die in diesen Statuten nicht geregelt sind, kann der VS einen neuen Artikel ausarbeiten und diesen an der GV zur Abstimmung bringen.
Art. 8.4
Die Auflösung oder Fusion des Vereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen GV mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Die Auflösung einer Untersektion kann an einer normalen GV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Art. 8.5
Bei Auflösung des Vereins wird an der entsprechenden außerordentlichen GV über die Auszahlung des Vereinsvermögens, an eine wohlwollende Institution abgestummen.
Art. 8.6
Muss eine Untersektion des Vereins aufgelöst werden, geht das Vermögen zur treuhänderischen Verwaltung an den Verein. Wird innert 3 Jahren keine gleichartige Untersektion gebildet, geht das Vermögen an den Verein.
Art. 8.7
Diese Statuten treten mit der Unterzeichnung der Gründer des Gründungsprotokolls in Kraft.
Versionen:
V 1.0 in Kraft ab 01.12.2016:
• Erstausgabe
V 2.0 in Kraft ab 25.09.2020
• Generelle Änderungen: Einführung einer Versions-Übersicht, div. Korrekturen Schreibfehler.
• Art. 4.1: Mitgliederkategorie „Studenten“ hinzugefügt.
• Art. 4.10: Artikel hinzugefügt (Definition Studenten)
• Art. 5.2: Stimmrecht für Studenten hinzugefügt. Sonderregelung Stimmrecht für Gönner eingeführt.